Weiter liegt der rechtsmedizinische Befundbericht vom 23. März 2020 über die am 4. November 2019 vorgenommene körperliche Untersuchung von A._____ vor, welchem jedoch in Bezug auf den Vorwurf der Schändung und die Frage einer Widerstandsunfähigkeit keine relevanten Angaben entnommen werden können, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. UA act. 226 ff.). Auch dem Blutalkohol- Gutachten vom 30. März 2020, welches betreffend die am 4. November 2019 um 20.00 Uhr und somit ca. 43 Stunden nach dem Vorfall durchgeführte Blutentnahme keinen Alkohol im Blut von A.___