Hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens liegen nur die Aussagen des Beschuldigten und von A._____ vor, soweit sie gemäss Anklage aufgrund ihres Alkoholisierungsgrades nicht eingeschlafen oder ohnmächtig gewesen ist. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen der in der fraglichen Nacht in der Wohnung ebenfalls anwesenden C._____, bei welcher es sich um eine sehr gute Freundin von A._____ handelte, sowie D._____, einem Coucousin des Beschuldigten, und diverse Text- und Sprachnachrichten vor. Weiter liegt der rechtsmedizinische Befundbericht vom 23. März 2020 über die am 4. November 2019 vorgenommene körperliche Untersuchung von A._____