Der Grund kann u.a. in Fällen hochgradiger Intoxikation durch Alkohol bestehen. Erforderlich ist allerdings, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Ist nur die Hemmschwelle, z.B. alkoholbedingt, herabgesetzt, liegt keine Widerstandsunfähigkeit vor. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 119 IV 230 E. 3a; BGE 133 IV 49 E. 7.2). -5-