Trotzdem habe er wissentlich und willentlich, zumindest eventualvorsätzlich, den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. A._____ habe während des Geschlechtsverkehrs schlimme Schmerzen verspürt, was der Beschuldigte bemerkt habe, woraufhin er A._____ mitgeteilt habe, langsamer zu machen. Mit dem Geschlechtsverkehr habe er jedoch nicht aufgehört (vgl. Anklageziffer I).