_ geküsst, sie an deren Vagina massiert, diese ausgezogen und mit ihr den Geschlechtsverkehr bis hin zum Samenerguss vollzogen habe, obwohl diese aufgrund ihres Alkoholisierungsgrades eingeschlafen oder ohnmächtig und deshalb nicht dazu in der Lage gewesen sei, in sexueller Hinsicht eigenverantwortlich zu entscheiden und zu handeln. A._____ sei während der sexuellen Handlungen nicht in der Lage gewesen, ihre Wünsche zu äussern und aktiv am Geschehen teilzunehmen. Ihre Teilnahme- und Bewegungslosigkeit sei für den Beschuldigten auffallend gewesen. Trotzdem habe er wissentlich und willentlich, zumindest eventualvorsätzlich, den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen.