2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung freigesprochen. -4- Die Privatklägerin beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte beantragt, die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen (Berufungsantwort S. 1).