Sodann kann A._____ als Privatklägerin einen Entscheid allein hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion zwar nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Richtet sich ihre Berufung – wie vorliegend – aber gegen einen Freispruch, muss das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung der Privatklägerin auch dann eine dem Schuldspruch entsprechende Sanktion ausfällen, wenn die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat (BGE 139 IV 84). Dabei ist das Berufungsgericht nicht an die mit Anklage, Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge zum Strafmass gebunden. Mithin kommt es auf die von A.___