1. Die Privatklägerin A._____ hat mit Berufung einen Schuldspruch gemäss Anklage beantragt. Nachdem das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind der Anklage zufolge ausschliesslich zum Nachteil von D._____ begangen worden sein soll, wurde A._____ diesbezüglich nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb sie nicht beschwert ist und den vorinstanzlich ergangenen Freispruch vom vorgenannten Vorwurf nicht anfechten kann. Diesbezüglich ist auf die Berufung nicht einzutreten.