3.3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, auf die Berufungsanträge der Privatklägerin zur Strafe sowie zum lebenslangen Tätigkeitsverbot sei nicht einzutreten. 3.4. Am 12. Dezember 2022 reichte die Privatklägerin vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 24. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 3.6. Am 12. April 2023, 17. Mai 2023 und 7. Juni 2023 reichten die Privatklägerin und der Beschuldigte freigestellte Stellungnahmen ein. -3-