1. Am 31. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Anklage gegen den Beschuldigten wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB, sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB und Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB. 2. Mit Urteil vom 31. März 2022 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei und wies die Zivilklage der Privatklägerin ab.