Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.240 (ST.2021.53; StA.2020.576) Urteil vom 19. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Lea Leiser, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.2000, von Aefligen, […] verteidigt durch Advokat Christian von Wartburg, […] Gegenstand Schändung, sexuelle Handlungen mit einem Kind, Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 31. Mai 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Anklage gegen den Beschuldigten wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB, sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB und Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind gemäss Art. 136 StGB. 2. Mit Urteil vom 31. März 2022 sprach das Bezirksgericht Rheinfelden den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei und wies die Zivilklage der Privatklägerin ab. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 27. September 2022 beantragte die Privatklägerin, der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Weiter beantragte sie, dass ein lebenslanges Tätigkeitsverbot anzuordnen und der Beschuldigte zu verpflichten sei, ihr einen Schadenersatz von Fr. 901.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen. 3.2. Am 18. Oktober 2022 bezahlte die Privatklägerin die von ihr mit Verfügung vom 29. September 2022 einverlangte Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.00. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, auf die Berufungsanträge der Privatklägerin zur Strafe sowie zum lebenslangen Tätigkeitsverbot sei nicht einzutreten. 3.4. Am 12. Dezember 2022 reichte die Privatklägerin vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.5. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 24. Februar 2023 beantragte der Beschuldigte, die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen. 3.6. Am 12. April 2023, 17. Mai 2023 und 7. Juni 2023 reichten die Privatklägerin und der Beschuldigte freigestellte Stellungnahmen ein. -3- 3.7. Die Berufungsverhandlung fand am 19. Dezember 2023 statt. Die Privatklägerin A._____ änderte ihre bereits gestellten Anträge dahingehend ab, als dass sie nur noch an den Rechtsbegehren betreffend die Schuldsprüche und damit einhergehend einer angemessenen Strafe und den Zivilforderungen festhielt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Privatklägerin A._____ hat mit Berufung einen Schuldspruch gemäss Anklage beantragt. Nachdem das Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an ein Kind der Anklage zufolge ausschliesslich zum Nachteil von D._____ begangen worden sein soll, wurde A._____ diesbezüglich nicht unmittelbar in ihren Rechten verletzt, weshalb sie nicht beschwert ist und den vorinstanzlich ergangenen Freispruch vom vorgenannten Vorwurf nicht anfechten kann. Diesbezüglich ist auf die Berufung nicht einzutreten. Sodann kann A._____ als Privatklägerin einen Entscheid allein hinsichtlich der ausgesprochenen Sanktion zwar nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Richtet sich ihre Berufung – wie vorliegend – aber gegen einen Freispruch, muss das Berufungsgericht im Falle der Gutheissung der Berufung der Privatklägerin auch dann eine dem Schuldspruch entsprechende Sanktion ausfällen, wenn die Staatsanwaltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat (BGE 139 IV 84). Dabei ist das Berufungsgericht nicht an die mit Anklage, Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge zum Strafmass gebunden. Mithin kommt es auf die von A._____ mit Berufungserklärung gestellten Anträge zum Strafmass in der vorliegenden Konstellation gar nicht an und der Beschuldigte ist dadurch auch nicht beschwert. Die Privatklägerin hat an ihrem Antrag, es sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen, zurecht nicht festgehalten. Hinsichtlich dieser Massnahme, die – anders als z.B. eine Friedensbürgschaft oder ein Kontaktverbot – nicht dem unmittelbaren Schutz der rechtlich geschützten Interessen der Privatklägerin dient, kann allein die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel einlegen (vgl. BÄHLER, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, N. 10 zu Art. 382 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der Schändung freigesprochen. -4- Die Privatklägerin beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte beantragt, die Berufung der Privatklägerin sei vollumfänglich abzuweisen (Berufungsantwort S. 1). 2.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht zu haben, indem er am 3. November 2019 ab ca. 00.30 Uhr in einem Schlafzimmer der Wohnung eines Verwandten am […]weg […] in Rheinfelden A._____ geküsst, sie an deren Vagina massiert, diese ausgezogen und mit ihr den Geschlechtsverkehr bis hin zum Samenerguss vollzogen habe, obwohl diese aufgrund ihres Alkoholisierungsgrades eingeschlafen oder ohnmächtig und deshalb nicht dazu in der Lage gewesen sei, in sexueller Hinsicht eigenverantwortlich zu entscheiden und zu handeln. A._____ sei während der sexuellen Handlungen nicht in der Lage gewesen, ihre Wünsche zu äussern und aktiv am Geschehen teilzunehmen. Ihre Teilnahme- und Bewegungslosigkeit sei für den Beschuldigten auffallend gewesen. Trotzdem habe er wissentlich und willentlich, zumindest eventualvorsätzlich, den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen. A._____ habe während des Geschlechtsverkehrs schlimme Schmerzen verspürt, was der Beschuldigte bemerkt habe, woraufhin er A._____ mitgeteilt habe, langsamer zu machen. Mit dem Geschlechtsverkehr habe er jedoch nicht aufgehört (vgl. Anklageziffer I). 2.3. Der Schändung gemäss Art. 191 StGB macht sich schuldig, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Der Grund kann u.a. in Fällen hochgradiger Intoxikation durch Alkohol bestehen. Erforderlich ist allerdings, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Ist nur die Hemmschwelle, z.B. alkoholbedingt, herabgesetzt, liegt keine Widerstandsunfähigkeit vor. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt (BGE 119 IV 230 E. 3a; BGE 133 IV 49 E. 7.2). -5- 2.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es am 3. November 2019 in der Wohnung von E._____, dem Cousin des Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 21; 41), zum Geschlechtsverkehr mit A._____ gekommen ist (UA act. 260; GA act. 65; Protokoll Berufungsverhandlung S. 43 ff.). Er macht jedoch geltend, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgt seien und keine Widerstandsunfähigkeit von A._____ vorgelegen habe (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 1 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 43 ff.; Berufungsantwort S. 3 ff.). Die Privatklägerin A._____ bringt dagegen mit Berufung vor, aufgrund des zu sich genommenen Alkohols widerstandsunfähig gewesen zu sein, was der Beschuldigte bewusst ausgenutzt habe (Berufungsbegründung S. 3). Hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens liegen nur die Aussagen des Beschuldigten und von A._____ vor, soweit sie gemäss Anklage aufgrund ihres Alkoholisierungsgrades nicht eingeschlafen oder ohnmächtig gewesen ist. Als weitere Beweismittel liegen die Aussagen der in der fraglichen Nacht in der Wohnung ebenfalls anwesenden C._____, bei welcher es sich um eine sehr gute Freundin von A._____ handelte, sowie D._____, einem Coucousin des Beschuldigten, und diverse Text- und Sprachnachrichten vor. Weiter liegt der rechtsmedizinische Befundbericht vom 23. März 2020 über die am 4. November 2019 vorgenommene körperliche Untersuchung von A._____ vor, welchem jedoch in Bezug auf den Vorwurf der Schändung und die Frage einer Widerstandsunfähigkeit keine relevanten Angaben entnommen werden können, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (vgl. UA act. 226 ff.). Auch dem Blutalkohol- Gutachten vom 30. März 2020, welches betreffend die am 4. November 2019 um 20.00 Uhr und somit ca. 43 Stunden nach dem Vorfall durchgeführte Blutentnahme keinen Alkohol im Blut von A._____ nachweisen konnte, kann aufgrund des späten Zeitpunkts der Blutabgabe nichts beweisrelevantes entnommen werden (UA act. 230). Gemäss der Anklage soll der Beschuldigte die Schändung am 3. November 2019 gegen 00.30 Uhr begangen haben. A._____ hat ihren eigenen Angaben zufolge nach dem Vorfall noch in der Wohnung, wo sie übernachtet hatte, C._____ und sodann gleichentags eine Freundin, ihre Schwester sowie ihre Eltern über den Vorfall informiert (UA act. 285 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 ff.). Die Meldung bei der Staatsanwaltschaft erfolgte jedoch erst am 13. Februar 2020 und somit mehr als drei Monate nach dem Vorfall durch die damalige Vertreterin von A._____ (UA act. 245). Ihre erste Befragung erfolgte am 25. Juni 2020 und somit beinahe acht Monate nach dem Vorfall in Form einer Videoeinvernahme (UA act. 278). Nachdem keine tatnahen Aussagen von A._____ zum gesamten Geschehen vorliegen und sodann eine alkoholbedingte Widerstandsunfähigkeit geltend gemacht wird, welche -6- betreffend das Kerngeschehen zu einem sogenannten Filmriss und somit zum Fehlen von Erinnerungen geführt habe, ist eine Aussagenanalyse nicht zielführend. Hinzukommt, dass bei einer erst spät erfolgten ersten Einvernahme zahlreiche Sekundäreinflüsse in Form von Gesprächen, Beratungen und Therapien möglich sind. Weiter besteht die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die teilweise auch von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben (vgl. VOLBERT, in: Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, S. 333). Hierzu ist zu berücksichtigen, dass Schilderungen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Schilderungen. Sind mithin in der Entstehungs- und Entwicklungs- geschichte der Aussage auto- und/oder fremdsuggestive Prozesse begründbar, stellt die Inhaltsanalyse im Einzelfall kein valides Mittel mehr zur Verifizierung von Aussagen dar (vgl. SCHILLING/HAUCH, Wahrheit oder Lüge – Unterscheidbar?, in: Wahrheit Täuschung und Lüge, Schweizerische Arbeitsgruppe für Kriminologie, 2016, Band 33, S. 33). A._____ hat angegeben, bereits am Tag des Vorfalls mit zwei Freundinnen sowie mit ihrer Familie über das Vorgefallene geredet und vor ihrer ersten Einvernahme bereits eine Therapie absolviert zu haben (GA act. 50). Somit steht fest, dass der nunmehr im Raum stehende Vorfall inner- als auch ausserfamiliär besprochen worden ist. Folglich können weder Sekundäreinflüsse noch auto- oder fremdsuggestive Prozesse ausgeschlossen werden. Damit sind die Aussagen von A._____ einer inhaltlichen Analyse anhand von Realkennzeichen und somit einer Überprüfung des Wahrheitsgehalts nicht bzw. nur derart beschränkt zugänglich, als dass ausgehend von der Nullhypothese keine Verurteilung erfolgen könnte. 2.5. 2.5.1. Für das Obergericht ist erstellt, dass sich der Sachverhalt nicht so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird. Es lässt sich nicht erstellen, dass die sexuellen Handlungen nicht einvernehmlich erfolgt sind: 2.5.2. Aus den zwischen A._____ und ihrer damals sehr guten Freundin C._____ vor dem Treffen versendeten Textnachrichten geht hervor, dass sich A._____ wünschte, mit dem Beschuldigten in einer Beziehung zu sein. So antwortete sie auf die Nachricht: «stell dir mol vor mir were sone 4 couple den» von C._____ mit: «Weisch wie goalssss» (UA act. 96). Weiter bezeichnete A._____ den Beschuldigten als «E sau schnegggg» und erkundigte sich nach dessen Alter sowie danach, ob er eine Freundin habe (UA act. 275). Auch aus einer von A._____ vor dem Treffen an C._____ versendeten Sprachnachricht geht hervor, dass Erstgenannte den Beschuldigten optisch sehr anziehend fand, bezeichnete sie diesen doch -7- als «parat» und dass dieser ein «Goal» sei, wobei sie jedoch befürchte, dass er sie nie nehmen würde, da er über ihrer Liga spiele (UA act. 267 f.). Aus den zwischen dem Beschuldigten und A._____ versendeten Textnachrichten geht hervor, dass die beiden vor dem Vorfall schriftlich miteinander geflirtet haben, haben sie sich doch beispielsweise gegenseitig mitgeteilt, dass sie den anderen hübsch finden würden (UA act. 156). Die Aussage von A._____, wonach sie vor dem Vorfall mit C._____ besprochen habe, dass es lustig wäre, wenn sie beide in derselben Nacht entjungfert würden (GA act. 57), führt vor Augen, dass A._____ vor dem Treffen grundsätzlich nicht abgeneigt war, mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr zu haben. Dasselbe geht denn auch aus den zwischen A._____ und D._____ im Instagram-Chat versendeten Nachrichten hervor. So haben die beiden vor dem Treffen bereits besprochen, wie weit A._____ in sexueller Hinsicht bereit sei, mit dem Beschuldigten zu gehen. So antwortete A._____ auf die Frage von D._____, ob sie denke, dass mehr drin liege als ein blosses Herummachen, ob er komplett rein meine, woraufhin er klarstellte, dass er einen Blowjob meine (UA act. 152). Dass A._____ daraufhin klargestellt hätte, dass sie kein Interesse am Beschuldigten sowie an sexuellen Handlungen mit diesem habe, wie sie dies anlässlich ihrer ersten Einvernahme geltend gemacht hat (UA act. 282), geht in keiner Weise aus den späteren Nachrichten hervor (UA act. 153 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass A._____ Interesse am Beschuldigten sowie an einer Beziehung mit diesem hatte und grundsätzlich nicht abgeneigt war, mit diesem den Koitus zu vollziehen. Das Verhalten des Beschuldigten nach dem Treffen vom 2. auf den 3. November 2019 widersprach jedoch diametral der Erwartung von A._____ auf eine ernstgemeinte Beziehung. Aus ihren Aussagen geht hervor, dass der Beschuldigte auf sie am Morgen nach dem Vorfall aggressiv, wütend, angeekelt und kalt gewirkt habe. Es sei ihr vorgekommen, als würde sie wie eine Spinne, etwas Hässliches, behandelt werden, die keiner wolle. Als es darum gegangen sei, am Morgen wieder nachhause zu fahren, habe der Beschuldigte nicht gewollt, dass sie sich im Auto neben ihn setze. Weiter habe sie über D._____ erfahren, dass der Beschuldigte in ihrer Abwesenheit gesagt habe, dass sie nicht das Gelbe vom Ei und richtig eklig sei. Der Beschuldigte habe gesagt, nachdem er es mit A._____ gemacht habe, habe er sie nicht mehr ansehen wollen. Als A._____ dies mitbekommen habe, sei es ihr endgültig zu viel gewesen (UA act. 286). Der Beschuldigte bestätigte denn auch, sich in den Tagen nach dem Treffen nicht mehr bei A._____ gemeldet zu haben, weil er davon ausgegangen sei, dass dies ein One-Night-Stand gewesen sei. Er selbst habe in dieser Zeit keine feste Freundin gewollt (GA act. 66 f.). In den am 3. November 2019 ab 17.27 Uhr an C._____ versendeten Sprachnachrichten führte A._____ aus, dass es nicht darum gehe, dass es passiert sei, sondern wie er, also der Beschuldigte, damit umgehe und dass es ihn nicht jucke. Sie mache sich viele Gedanken wegen dem, was im -8- Nachhinein über sie gesagt worden sei. Dies habe ihr Selbstbewusstsein, mit welchem sie ohnehin bereits zu kämpfen habe, zerstört. Er habe sie ficken wollen, was er geschafft habe, und habe sie dann links liegen lassen und gesagt, sie sei hässlich. Das nage an ihrem Selbstbewusstsein. Er habe dies nicht machen dürfen, da sie «knöcki», also «knocked-out», gewesen sei. Sie habe sich nicht gut bewegen und schon gar nicht wirklich reden können. Klar habe sie nicht nein gesagt und klar sei sie selber schuld, aber dass er dann so reagiere und nicht unterstützend sei, obwohl er gewusst habe, dass es ihr erstes Mal gewesen sei, das verstehe sie nicht (UA act. 46, Audioaufnahmen 3 und 5). Diese Nachrichten führen deutlich vor Augen, dass keine Widerstandsunfähigkeit von A._____ vorgelegen hat und dass der Koitus in ihrem Einverständnis erfolgt ist. Weiter geht daraus hervor, dass A._____ sich nach dem Treffen nicht daran störte, dass es zum Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen war, sondern an dessen nachträglichen Verhalten. So war A._____ aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach dem Treffen enttäuscht, entsprach dieses doch nicht ihren Erwartungen, verletzte sie in ihren Gefühlen und minderte ihr Selbstwertgefühl. Dass A._____ den Geschlechtsverkehr im Nachhinein als enttäuschend und verletzend empfunden hat, führt nicht dazu, dass deshalb im Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs von einer erheblichen Widerstandsunfähigkeit oder einem vom Beschuldigten erzwungenen Sexualakt gegen den Willen von A._____ auszugehen wäre. 2.5.3. Dass während den sexuellen Handlungen keine gänzlich aufgehobene Widerstandsunfähigkeit von A._____ vorgelegen haben kann, ergibt sich auch aus ihren widersprüchlichen Aussagen. An der Berufungs- verhandlung führte sie aus, immer wieder ohnmächtig oder ausser sich gewesen zu sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab sie an, zu wissen, dass sie immer wieder das Bewusstsein verloren habe (GA act. 57), während sie an ihrer ersten Einvernahme angegeben hatte, sich nicht sicher zu sein, ob sie ohnmächtig gewesen sei (UA act. 284). Am 9. November 2019 schrieb sie C._____, dass sie nicht ohnmächtig gewesen sei (UA act. 55). Weiter erscheint es nicht nachvollziehbar, dass A._____ dem Beschuldigten während einer gänzlich aufgehobenen Widerstandsfähigkeit hätte zu verstehen geben können, dass sie Schmerzen verspüre, wie sie dies zu Protokoll gegeben hat (UA act. 285 f.). Daraufhin habe der Beschuldigte ihr gesagt, dass er langsamer machen würde. Sie habe sich dann während des Geschlechtsverkehrs überlegt, dass der Schmerz vielleicht nachlassen würde, wenn sie sich nicht mehr dermassen anspannen würde. Weiter habe sie vom Beschuldigten mitgeteilt bekommen, dass das Kondom gerissen sei (UA act. 285). Dass A._____ das durch den Beschuldigten in diesem Moment Gesagte noch aufnehmen und in Erinnerung behalten konnte und sich sodann zusätzlich ein Vorgehen überlegen konnte, wie sie weniger Schmerzen verspüren würde, spricht gegen das Vorliegen einer -9- Widerstandsunfähigkeit. Weiter stellt sich die Frage, wie A._____ nach dem Geschlechtsverkehr gemerkt haben soll, dass der Beschuldigte zufrieden schlafen gegangen sei, wie sie zu Protokoll gegeben hat (UA act. 295), wenn sie aufgrund einer Intoxikation widerstandsunfähig gewesen sein soll. Dasselbe gilt betreffend die – der vorgenannten Angabe im Übrigen widersprechende – Aussage von A._____, wonach sich der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr ganz wütend und fast angewidert auf das Bett gelegt habe und zu ihr gesagt habe, «Ih, geh weg, du bist zu nah» (GA act. 54). Weiter lässt auch der Umstand, dass A._____ nach dem Vorfall das T-Shirt des Beschuldigten angezogen und dieses auch noch nach dem Aufstehen am nächsten Morgen, bis zum Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte sein T-Shirt zurückverlangt hat, anbehalten hat, Zweifel an ihrer Schilderung des Geschehens, wie sie Eingang in die Anklage genommen haben, aufkommen. So erstaunt es, dass A._____ das T-Shirt des Beschuldigten, welches wohl auch nach diesem roch, am Morgen freiwillig anbehalten hat, nachdem sie dieses in der Nacht zuvor angezogen hatte, weil sie eigenen Angaben zufolge im Dunkeln nur dieses Kleidungsstück gefunden hatte, um sich etwas überzuziehen (UA act. 285 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 9; 17). Im Falle einer Ausnützung der Widerstandsunfähigkeit durch den Beschuldigten, wäre ein solches Verhalten nicht zu erwarten gewesen. Auch der Umstand, dass A._____ am Morgen des 3. November 2019 um 6.33 Uhr der Mutter von C._____ eine Nachricht geschickt hat, wonach es ihr und C._____ super gehe (UA act. 85), spricht gegen eine zuvor stattgefundene Schändung durch den Beschuldigten. 2.5.4. Der Beschuldigte hat konstant, schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass die von ihm unbestritten gebliebenen sexuellen Handlungen mit A._____ einvernehmlich waren. Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild des Beschuldigten sowie von dessen Aussagen machen, welche – entgegen dem Vorbringen der Privatklägerin A._____ (Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 13 ff.) – als glaubhaft zu qualifizieren sind. Der Beschuldigte hat konstant angegeben, dass der Geschlechtsverkehr einvernehmlich stattgefunden habe und dass er A._____ davor noch gefragt habe, ob sie noch möge und noch Lust habe, was sie bejaht habe. A._____ habe sich unmittelbar vor den sexuellen Handlungen noch selber die Zähne geputzt und sei während der Zungenküsse gestanden. Im Zimmer habe A._____ C._____ mitgeteilt, dass sie die Salatschale, welche C._____ ihr brachte, falls sie erbrechen müsse, nicht brauche. Weiter habe sie dem Beschuldigten vor und während des Geschlechtsverkehrs mitteilen können, dass sie nicht wolle, dass er - 10 - das Licht anzünde. Sie habe dies zusätzlich auch noch begründet, indem sie angegeben habe, dass sie kein Licht wolle, weil sie scheisse aussehe. Als er sein Glied eingeführt habe, habe sie ihm gesagt, dass sie Schmerzen empfinde. Während des Koitus habe sie sich aktiv beteiligt und sei nicht ohnmächtig gewesen. Nach dem Geschlechtsverkehr habe sie ihn gebeten, noch nicht einzuschlafen, um noch miteinander reden zu können. Am Morgen nach dem Vorfall habe A._____ Witze darüber gemacht, wonach sie es lustig finden würde, wenn sie schwanger sei, weil es während des Geschlechtsverkehrs Probleme mit dem Kondom gegeben habe (UA act. 260; GA act. 64 ff.). Sodann konnte der Beschuldigte auch für das Obergericht nachvollziehbare Gründe dafür angeben, weshalb A._____ ihn fälschlicherweise einer Schändung anschuldigen sollte. So gab er an, er habe das Gefühl, dass sich A._____ möglicherweise verletzt gefühlt habe, weil er nach dem Geschlechtsverkehr habe schlafen wollen, anstatt mit ihr zu reden und zu kuscheln und weil er sich nach dem Treffen nicht mehr bei ihr gemeldet habe. Weiter könne er sich vorstellen, dass es daran gelegen habe, dass sie die «Pille danach» habe einnehmen müssen, weil sie dies sehr unangenehm gefunden habe. Sodann habe sie dies vielleicht zu ihrem eigenen Selbstschutz gesagt, nachdem bei ihr zuhause herausgekommen sei, dass sie ihre Eltern angelogen habe, sie würde in dieser Nacht bei C._____ übernachten (GA act. 71; Protokoll Berufungsverhandlung S. 40 ff.). 2.5.5. Sodann sprechen auch die von C._____ gemachten Aussagen gegen einen so hohen Alkoholisierungsgrad von A._____, dass sie deshalb nicht mehr widerstandsfähig gewesen wäre. So hat C._____ ausgeführt, A._____ noch in ihr Schlafzimmer begleitet zu haben, als sie alle schlafen gegangen seien, weil A._____ den Laptop gewollt habe, um Netflix zu schauen. Sie habe dabei A._____ zwar stützen müssen und diese habe nicht mehr normal reden können, wobei man sie aber noch verstanden habe. Nachdem sie A._____ gefragt habe, ob sie noch Netflix schauen wolle, habe diese ihr deutlich ja gesagt. Sie selbst habe nicht das Gefühl gehabt, dass A._____ extrem betrunken gewesen sei (UA act. 313; 319; GA act. 44; Protokoll Berufungsverhandlung S. 33 f.). Aufgrund dieser Aussage drängt sich die Annahme, A._____ sei kurz vor einem komatösen Zustand gewesen, nicht auf. Am nächsten Morgen sei die Stimmung gut gewesen und A._____ habe C._____ erzählt, dass sie Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe und dass das Kondom gerissen sei. Aufgrund dessen habe A._____ Witze über eine mögliche Schwangerschaft gemacht. So habe sie C._____ gesagt, dass diese vielleicht Gotte werden würde und dass sie einen Kinderwagen kaufen müssten (UA act. 314; Protokoll Berufungsverhandlung S. 34 ff.). A._____ bestätigte im Übrigen an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass es gut sein könne, dass sie am Morgen solche Sprüche gemacht habe (GA act. 55). C._____ führte weiter aus, als A._____ ihr erzählt habe, dass sie - 11 - Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gehabt habe, habe sie gelacht. In diesem Moment habe sie nichts Negatives über den Beschuldigten gesagt (GA act. 45). An der Berufungsverhandlung bestätigte A._____, am Morgen sicher auch mitgelacht zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). C._____ zufolge habe A._____ ihr erst im Nachhinein per Textnachricht erzählt, dass sie während des Geschlechtsverkehrs ohnmächtig gewesen sei. Über den Geschlechtsverkehr an sich habe A._____ vor Ort nur erzählt, dass dieser schmerzhaft gewesen sei und dass das Kondom gerissen sei (UA act. 320 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 35). Es erscheint nicht nachvollziehbar, dass sich A._____ ihrer damaligen sehr guten Freundin nicht direkt anvertraut hat, wie dies im Falle einer vermuteten Schändung zu erwarten gewesen wäre, handelte es sich bei C._____ doch damals um eine sehr enge Vertraute von A._____. C._____ habe aufgrund des Vorgefallenen mittlerweile keinen Kontakt mehr zu A._____. Sie finde es dumm, was A._____ erzähle, und sei der Überzeugung, dass man sich nach einem solchen Vorfall anders verhalten würde, anstatt das T-Shirt der anderen Person zu tragen und Spässe zu machen. Sie sei der festen Überzeugung, dass es zu keiner Schändung von A._____ gekommen sei, weil deren Verhalten am Morgen nicht zu einer Schändung passe (UA act. 323; 325; GA act. 42; Protokoll Berufungsverhandlung S. 32 ff.). D._____, der Coucousin des Beschuldigten, führte zum Zustand von A._____ am Abend des Vorfalls aus, dass er das Gefühl gehabt habe, dass sie bloss so getan habe, als wäre sie stark alkoholisiert. Dies sei nur gespielt gewesen. Seiner Meinung nach sei sie bloss angetrunken, nicht jedoch betrunken gewesen (UA act. 342 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 23). Weiter habe A._____ am Morgen nach dem Vorfall auch ihm gegenüber erzählt, dass das Kondom gerissen sei. Sie habe aufgrund dessen Witze über eine mögliche Schwangerschaft gemacht (UA act. 340). Von der geltend gemachten Schändung habe er selbst am Morgen nichts mitbekommen. Sie habe glücklich und fröhlich gewirkt. Eine Schändung sei nicht thematisiert worden, obwohl sie über den Geschlechtsverkehr geredet hätten. A._____ habe am Morgen nicht geweint (GA act. 40; Protokoll Berufungsverhandlung S. 24; 30). Bei der Verabschiedung hätten sich A._____ und der Beschuldigte umarmt (UA act. 341; Protokoll Berufungsverhandlung S. 24). Folglich lassen sich auch aus den Aussagen von D._____, welche zwar mit Zurückhaltung zu würdigen sind, da es sich um den Coucousin des Beschuldigten handelt und er angegeben hat, der Beschuldigte sei für ihn wie ein Bruder (GA act. 39), keinerlei konkrete Hinweise auf eine Widerstandsunfähigkeit finden. Ganz im Gegenteil sprechen die Angaben, wonach A._____ den Beschuldigten zum Abschied noch umarmt habe und am Morgen Witze gemacht und fröhlich gewirkt habe, gegen eine in der Nacht stattgefundene Schändung. - 12 - 2.6. Zusammenfassend lässt sich nicht erstellen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie er in der Anklage umschrieben wird. Für das Obergericht ist nicht erstellt, dass bei A._____ während des Geschlechtsverkehrs eine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen hätte oder der Geschlechtsverkehr gegen ihren erkennbaren Willen erfolgt wäre. Bei einer aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Beweiswürdigung ist vielmehr davon auszugehen, dass die sexuellen Handlungen im gegenseitigen Einvernehmen erfolgt sind. Die Berufung der Privatklägerin A._____ erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freigesprochen. Die Privatklägerin A._____ beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB schuldig zu sprechen (Berufungserklärung S. 2). Der Beschuldigte beantragt, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen (Berufungsantwort S. 1). 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 4 StGB schuldig gemacht zu haben, da A._____ bei den am 3. November 2019 stattgefundenen sexuellen Handlungen noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Er habe in den Tagen vor dem Vorfall über Instagram Kontakt zu A._____ aufgenommen und gefragt, wie alt sie sei, woraufhin diese dem Beschuldigten geschrieben habe, bereits 16 Jahre alt zu sein. Der Beschuldigte habe vor dem Treffen gegenüber seinem Verwandten D._____ verlauten lassen, dass er keine unter 16-Jährige treffen wolle und er diesfalls nicht an das Treffen mitkommen würde, woraufhin D._____ ihm versichert habe, dass A._____ bereits 16 Jahre alt sei. Der Beschuldigte habe in der irrigen Vorstellung gehandelt, A._____ sei mindestens 16 Jahre alt. Diesen Irrtum habe er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht, durch die Kontrolle ihres Ausweises, vermeiden können. Folglich habe er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit den Geschlechtsverkehr mit der noch nicht 16 Jahre alten A._____ vollzogen (vgl. Anklageziffer I). 3.3. Der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt. Handelte der Täter in der irrigen Vorstellung, das Kind - 13 - sei mindestens 16 Jahre alt, hätte er jedoch bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum vermeiden können, ist Art. 187 Ziff. 4 StGB anwendbar. 3.4. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es am 3. November 2019 zum Geschlechtsverkehr mit A._____, welche in diesem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war, gekommen ist (UA act. 260; GA act. 65; Protokoll Berufungsverhandlung S. 43 ff.). Er macht jedoch geltend, seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen zu sein, indem er sich nicht nur von A._____, sondern zusätzlich auch noch von D._____ und C._____ habe versichern lassen, dass A._____ älter als 16 Jahre alt sei (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5 ff.; Berufungsantwort S. 5). A._____ bringt dagegen mit Berufung vor, dass der Beschuldigte ihr Alter hätte kontrollieren sollen und sich nicht auf die Aussagen hätte verlassen dürfen (Berufungsbegründung S. 5). 3.5. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach den gegebenen Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen seiner Sorgfaltspflicht hinreichend nachgekommen ist, indem er bei mehreren Personen nach dem Alter von A._____ gefragt und anschliessend auf die übereinstimmenden Antworten vertraut hat: Am 3. November 2019 war A._____ beinahe 15 Jahre und 8 Monate alt. Der Beschuldigte war damals 19 Jahre und 1 Monat alt. Es lag somit ein geringfügiger Altersunterschied von weniger als dreieinhalb Jahren vor, weshalb der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge kein allzu strenger Massstab anzuwenden ist (BGE 119 IV 138 E. 3e; Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13. November 2007 E. 3.3). Zum äusseren Erscheinungsbild von A._____ im November 2019 ist festzuhalten, dass diese auf den im Instagram-Profil veröffentlichten Fotoaufnahmen nicht wie eine unter 16 Jahre alte Jugendliche wirkt (vgl. UA act. 155). Auch die Körpergrösse von A._____ im November 2019 von ungefähr 1.73 Meter (UA act. 298) spricht für ein älter wirkendes Erscheinungsbild. Hinzukommt, dass sie eigenen Angaben zufolge in der Nacht des Vorfalls stark geschminkt gewesen sei (UA act. 283), was in diesem Alter notorischerweise zu einem älteren Erscheinungsbild führt. Somit bestand aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes von A._____ keine erhöhte Sorgfaltspflicht. Der Beschuldigte hat vor dem gemeinsamen Treffen A._____ per Textnachricht gefragt, wie alt sie sei, woraufhin sie ihm mitgeteilt hat, sie sei 16 Jahre alt (UA act. 157; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6). Er hat es jedoch nicht auf dieser einen Antwort beruhen lassen und hat zusätzlich bei seinem Coucousin D._____ nachgefragt, wie alt A._____ sei, woraufhin dieser ihm versicherte, dass sie 16 Jahre alt sei (UA act. 258; 282; 340; GA act. 38; Protokoll Berufungsverhandlung S. 22). Folglich hat sich der Beschuldigte nicht bloss bei A._____, sondern auch bei D._____ und damit bei einer Drittperson nach dem Alter von A._____ erkundigt, um sicherzustellen, - 14 - dass diese nicht jünger als 16 Jahre alt war. Er hat denn auch bei D._____ deutlich klargestellt, dass er nichts mit jemandem unter 16 Jahren haben wolle (UA act. 282). Gerade unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei D._____ um einen Coucousin des Beschuldigten handelt, zu dem der Beschuldigte im damaligen Zeitpunkt ein sehr gutes Verhältnis hatte, beschrieb er diesen doch als kleinen Bruder (UA act. 258), durfte er auf dessen Zusicherung hinsichtlich des Alters von A._____ vertrauen. Dies umso mehr, als sich die Aussage von D._____ denn auch tatsächlich mit derjenigen von A._____ deckte. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach grundsätzlich erst ab einem grossen und ersichtlichen Altersunterschied eine Erkundigung bei einer Drittperson notwendig ist (BGE 119 IV 138 E. 3e), kann dem Beschuldigten – entgegen dem Vorbringen von A._____ (Berufungsbegründung S. 5) – nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht noch zusätzlich die Identitätspapiere von A._____ hat zeigen lassen. Vielmehr ist der weniger als dreieinhalb Jahre ältere Beschuldigte seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Abklärung des Alters von A._____ hinreichend nachgekommen, indem er nicht nur sie selbst, sondern zusätzlich auch noch D._____ nach dem Alter gefragt und auf diese Antworten vertraut hat. Die Berufung der Privatklägerin A._____ erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind freizusprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung der Privatklägerin A._____ abgewiesen. Die Privatklägerin A._____ beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihr beantragten Schuldsprüchen, der Beschuldigte sei dazu zu verpflichten, ihr einen Schadenersatz von Fr. 901.40 zzgl. Zins zu 5 % seit 1. Januar 2020 sowie eine Genugtuung von Fr. 15'000.00 zu bezahlen (Berufungserklärung S. 2). Insoweit die Privatklägerin A._____ erstmals an der Berufungsverhandlung beantragt hat, der Beschuldigte sei zusätzlich zu 100 % für sämtlichen Schaden, welcher ihr durch die strafbaren Handlungen entstanden sei, für haftbar zu erklären und dazu zu verpflichten, zuzüglich zur beantragten Genugtuung einen Zins zu 5 % seit 4. November 2019 zu bezahlen (Plädoyer der Vertreterin an der Berufungsverhandlung S. 24), ist darauf nicht weiter einzugehen, ist doch eine Ausdehnung der bereits gestellten Anträge im Berufungsverfahren ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3). - 15 - 4.2. Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst eine Person gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. 4.3. Aufgrund der mit vorliegendem Urteil ergehenden Freisprüche entfällt die Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung. So liegt in Bezug auf den Vorwurf der Schändung weder die von Art. 41 OR vorausgesetzte widerrechtliche Handlung noch eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 49 OR vor. Hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Handlungen mit einem Kind wird der Beschuldigte freigesprochen, da er seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Abklärung des Alters von A._____ hinreichend nachgekommen ist. Es kann ihm deshalb diesbezüglich weder ein strafrechtlich schuldhaftes Verhalten noch ein gegenüber A._____ zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten vorgeworfen werden, zumal es sich um einvernehmliche sexuelle Handlungen gehandelt hat. Auch diesbezüglich fehlt es somit an einer Grundlage für die Zusprechung von Schadenersatz oder einer Genugtuung. Die Berufung erweist sich somit auch im Zivilpunkt als unbegründet und die Zivilklage der Privatklägerin A._____ ist abzuweisen. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Privatklägerin A._____ ist vollumfänglich abzuweisen. Der Beschuldigte, welcher die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt. Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Privatklägerin A._____ die Kosten des obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen. Sie sind mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.00 zu verrechnen. - 16 - 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Der anwaltlich vertretene Beschuldigte hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Ausgangsgemäss ist die Privatklägerin A._____ dazu zu verpflichten, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung von seinem Verteidiger eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung sowie an den Stundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung), eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 9'000.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 5.3. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert, hat die vollumfänglich unterliegende Privatklägerin A._____ ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selber zu tragen. 5.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen, was unter Berücksichtigung des vollumfänglichen Freispruchs nicht zu beanstanden ist (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 5.5. Die Höhe der Entschädigung des Wahlverteidigers von Fr. 13'737.90 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Nachdem es sich bei der Schändung und den sexuellen Handlungen mit einem Kind um Offizialdelikte handelt, sind die erstinstanzlichen Parteikosten des Beschuldigten diesem ausgangsgemäss aus der Staatskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). 5.6. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen und die Zivilforderung der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. Ausgangsgemäss hat sie ihre vorinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). - 17 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird von Schuld und Strafe freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin A._____ wird abgewiesen. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Privatklägerin A._____ auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung von Fr. 4'000.00 verrechnet. 3.2. Die Privatklägerin A._____ wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.00 auszu- richten. 3.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten für das Berufungs- verfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 13'737.90 auszurichten. 4.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 18 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 19. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset