3.2. Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'116.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und Auslagen von Fr. 142.00, insgesamt Fr. 2'142.00, werden dem Privatkläger auferlegt und mit dem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. 4.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.