6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung gemäss Art. 180 StGB - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. - 12 -