Vorliegend handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Kosten der Entschädigung des Beschuldigten gehen folglich zulasten des Privatklägers. 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als nach wie vor zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird freigesprochen und die Kosten sind damit auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).