Vielmehr erscheinen 10 Stunden für das Verfassen der Berufungsantwort als angemessen. Dies insbesondere deshalb, weil der Verteidiger des Beschuldigten mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 8'116.80 entschädigt wurde, bestens vertraut war (vgl. dazu auch dessen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, GA act. 188 ff., welche sich teilweise mit den Ausführungen in der Berufungsantwort decken). Ansonsten kann die Kostennote genehmigt werden. Die Entschädigung ist damit wie folgt festzusetzen: