ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Privatkläger unterliegt vollumfänglich. Der Beschuldigte, welcher freigesprochen wird, obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) dem unterliegenden Privatkläger aufzuerlegen und mit dem einverlangten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 zu verrechnen.