4.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Die Vorinstanz hat die Zivilklage entsprechend auf den Zivilweg verwiesen. Es kann, zumal seitens des Privatklägers nur bei einem Schuldspruch an der Genugtuungsforderung festgehalten wird, auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Urteil vom 7. Oktober 2021, E. IV). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon - 10 -