Ein solches reicht aber für eine schwere Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls nicht aus. Damit fehlt es aber am objektiven Tatbestandsmerkmal des in Schrecken oder Angst Versetzens des Privatklägers und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 4. 4.1. Der Privatkläger macht bei Gutheissung des beantragten Schuldspruchs eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 und 5% Zins seit dem 29. Juni 2019 geltend. Sie resultiere aus der massiven Bedrohung des Beschuldigten gegenüber Leib und Leben des Privatklägers. Die Genugtuung sei konnex zur Straftat und liquide (Eingabe des Privatklägers vom 11. April 2022, S. 11).