Da sich demnach der Beschuldigte im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Äusserung gleich wieder beruhigte und vom Gedanken der selbst herbeigeführten Gerechtigkeit abkam, konnte der Privatkläger, als er die entsprechende Aktennotiz zur Kenntnis nahm, gar nicht in Schrecken und Angst versetzt werden. Mit der Vorinstanz (E. V. 2.4.1) ist festzustellen, dass beim Privatkläger beim Lesen der Aktennotiz allenfalls ein gewisses Unbehagen aufgekommen sein könnte. Ein solches reicht aber für eine schwere Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls nicht aus.