Zu prüfen ist weiter, ob diese Drohung beim Privatkläger Angst und Schrecken i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB auszulösen vermochte. Dies ist mit der Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung (E. V. 2) zu verneinen. 3.4.2. Aus der Aktennotiz vom 23. April 2019 ergibt sich nämlich, dass der Beschuldigte sich noch während des Gesprächs mit der Staatsanwältin beruhigte und seiner Frau zuliebe vom Gedanken der selbst herbeigeführten Gerechtigkeit abkam.