3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB bedarf es zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes der Drohung zunächst das Inaussichtstellen eines schweren Nachteils. Der Beschuldigte hat wortwörtlich angedroht "Wenn wir (die Staatsanwaltschaft) nichts gegen den Täter machen, werde er vor seinem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garantieren." Diese Aussage kann ohne Weiteres als Drohung gegen Leib -9- und Leben des Privatklägers, und damit als schwerer Nachteil verstanden werden.