Im Verlaufe des längeren Gesprächs wurde dem Kläger erklärt, dass die Parteimitteilung nicht als Provokation gedacht sei. Dieses sei an ihn geschickt worden, weil nicht klar gewesen sei, ob das Mandatsverhältnis noch bestehe. B. wurde erklärt, dass die Staatsanwaltschaft Gewalttäter konsequent verfolge, dass aber die Beweisanforderungen hoch seien und dass vorliegend keine weiteren Beweise vorhanden seien ausser die erhobenen Aussagen. Insbesondere sei der Vorfall nicht aufgezeichnet worden. B. beruhigte sich allmählich und kam seiner Frau zuliebe vom Gedanken der selbst herbeigeführten Gerechtigkeit ab.