Der Tatbestand der Drohung wird auch erfüllt, wenn sie gegenüber einem Dritten geäussert wird und damit zu rechnen ist, dass sie dem Betroffenen übermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für möglich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der angedrohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst auszulösen vermag (DELNON/ RÜDI, a.a.O., N 24 zu Art. 180). -8-