3. 3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig erfüllt sein (VERA DELNON/BERNHARD RÜDI in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 180). Der Tatbestand der Drohung wird auch erfüllt, wenn sie gegenüber einem Dritten geäussert wird und damit zu rechnen ist, dass sie dem Betroffenen übermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3).