Aus dieser Aussage sowie dem Hinweis im 3. Absatz, dass der Beschuldigte damit dem Zivil- und Strafkläger (und nicht der Staatsanwältin) mit Handlungen gegen Leib und Leben gedroht habe, ergeht einerseits, dass die Drohung gegenüber einem Dritten ausgesprochen worden ist, andererseits, dass nicht dieser Dritte, sondern der Zivil- und Strafkläger bedroht worden ist. Damit wusste der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wurde, nämlich, dass er über eine Drittperson den Zivil- und Strafkläger bedroht haben soll. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.