So soll der Beschuldigte gegenüber der zuständigen Staatsanwältin gesagt haben, wenn "sie nichts gegen den Täter machen würden, werde er vor seinem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garantieren". Aus dieser Aussage sowie dem Hinweis im 3. Absatz, dass der Beschuldigte damit dem Zivil- und Strafkläger (und nicht der Staatsanwältin) mit Handlungen gegen Leib und Leben gedroht habe, ergeht einerseits, dass die Drohung gegenüber einem Dritten ausgesprochen worden ist, andererseits, dass nicht dieser Dritte, sondern der Zivil- und Strafkläger bedroht worden ist.