2.4. Die Anklägerin hat den Sachverhalt hinsichtlich der Drohung verkürzt, aber gerade noch genügend klar umschrieben. So soll der Beschuldigte gegenüber der zuständigen Staatsanwältin gesagt haben, wenn "sie nichts gegen den Täter machen würden, werde er vor seinem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garantieren".