2. 2.1. In Bezug auf die Drohung ist zunächst zu prüfen, ob der angeklagte Sachverhalt den Anklagegrundsatz verletzt. Zu diesem Schluss kam die Vorinstanz (Urteil vom 7. Oktober 2021, E. IV). Der Privatkläger hält demgegenüber dafür, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt (Berufungsbegründung vom 11. April 2022, S. 5).