3. In Aufhebung von Ziffn. 2.1. und 2.2. des Urteils 3.1.habe der Beschuldigte den Privatkläger angemessen zu entschädigen, nämlich für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Bezirksgericht Bremgarten mit insgesamt CHF 3'889.10 sowie für das Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote. 3.2.habe der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins seit 29. April 2019.