2. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils sei der Beschuldigte, B., zu verurteilen wegen Drohung nach Art. 180 StGB und wegen versuchter Nötigung nach Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen gemäss überwiesenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019.