2. 2.1. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. -4- 2.2. Dem Zivil- und Strafkläger wird für die Strafklage keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 8'116.80 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." 2.2. Gegen dieses ihm im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 2. November 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 12. Januar 2022 zugestellt.