Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.23 (ST.2021.47; StA.2019.3819) Urteil vom 23. August 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Döbeli Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Benno Lindegger, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1958, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Sylvain Dreifuss, […] Gegenstand Drohung, Nötigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 21. Oktober 2019 erliess die Anklägerin gegen den Beschuldigten fol- genden Strafbefehl: "Sachverhalt: Drohung Art. 180 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Versuchte Nötigung Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB Der Beschuldigte hat versucht, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit zu nötigen, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Begangen: Ort: […] Zeit: Dienstag, 23. April 2019 Vorgehen: Das Untersuchungsamt St. Gallen stellte im Strafverfahren ge- gen den Zivil- und Strafkläger A. wegen Körperverletzung z.N. des Be- schuldigten B. Letzterem mit Schreiben vom 17. April 2019 von seinem Wohnort an der Q. in R. das Untersuchungsamt St. Gallen an und be- schwerte sich bei der zuständigen Staatsanwältin über das beabsichtigte Vorgehen. Der Beschuldigte sagte während dieses Telefonats aus, dass er die Ein- stellung des Strafverfahrens nicht akzeptieren werde. Wenn sie (das Un- tersuchungsamt resp. die Staatsanwältin) nichts gegen den Täter (der Zi- vil- und Strafkläger) machen würden, werde er (der Beschuldigte) vor sei- nem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garantieren. Er habe die Sache fast vergessen und wegen die- sem Schreiben sei nun alles wieder da. Der Täter hätte sich auch nicht entschuldigt, was er sogar akzeptiert hätte. Der Beschuldigte drohte dem Zivil- und Strafkläger mit Handlungen gegen Leib und Leben. Mit seiner Drohung und der Ankündigung von ernsthaften Nachteilen gegen den Zivil- und Strafkläger versuchte der Beschuldigte, das Untersuchungsamt resp. die Staatsanwältin ausserdem dazu zu brin- gen, das Verfahren gegen den Zivil- und Strafkläger nicht einzustellen und Letzteren stattdessen zu bestrafen. Das Untersuchungsamt blieb jedoch bei der getroffenen Entscheidung und stellte das Verfahren gegen den Zi- vil- und Strafkläger mit Verfügung vom 29. Juni 2019 ein. Dieses Verhalten ist strafbar gemäss: Art. 180 StGB, Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (vollendeter Ver- such), Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB und Art. 47 StGB. -3- Der Beschuldigte wird verurteilt zu: 1. Einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Einer Busse von CHF 800.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 9 Tagen. 3. Den Kosten - Strafbefehlsgebühr CHF 1'100.00 Rechnungsbetrag CHF 1'900.00 Über Auslagen, die nach Erlass des vorliegenden Strafbefehls eingehen, wird separat verfügt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Eine allfällige Zivilforderung des Zivilklägers A. wird auf den Zivilweg ver- wiesen (Forderung bis dato nicht beziffert). 6. Das Urteil wird im Strafregister eingetragen." 1.2. Die Anklägerin hielt nach erfolgter Einsprache durch den Beschuldigten am Strafbefehl fest, überwies die Akten mit Verfügung vom 29.07.2021 dem Bezirksgericht Bremgarten und beantragte die Verurteilung gemäss Straf- befehl. 2. 2.1. Am 7. Oktober 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bremgarten statt. Das Bezirksgericht Bremgarten erliess gleichentags fol- gendes Urteil: " 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der Drohung gemäss Art. 180 StGB - der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2. 2.1. Die Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen. -4- 2.2. Dem Zivil- und Strafkläger wird für die Strafklage keine Parteientschädi- gung zugesprochen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 8'116.80 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen." 2.2. Gegen dieses ihm im Dispositiv zugestellte Urteil meldete der Privatkläger mit Eingabe vom 2. November 2021 Berufung an. Das begründete Urteil wurde ihm am 12. Januar 2022 zugestellt. 3. 3.1. Mit Eingabe vom 1. Februar 2022 reichte der Privatkläger die Berufungser- klärung ein und stellte die folgenden Anträge: " I. Antrag Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Strafge- richts, vom 7. Oktober 2021 wird vollumfänglich, d.h. für die Ziffn. 1, 2, 3 und 4 angefochten wie folgt: 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Strafge- richts, vom 7. Oktober 2021 sei vollumfänglich, d.h. für die Ziffn. 1, 2, 3 und 4 aufzuheben. 2. In Aufhebung von Ziff. 1 des Urteils sei der Beschuldigte, B., zu verur- teilen wegen Drohung nach Art. 180 StGB und wegen versuchter Nöti- gung nach Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen gemäss überwiesenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019. 3. In Aufhebung von Ziffn. 2.1. und 2.2. des Urteils 3.1.habe der Beschuldigte den Privatkläger angemessen zu entschädigen, nämlich für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Be- zirksgericht Bremgarten mit insgesamt CHF 3'889.10 sowie für das Be- rufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote. 3.2.habe der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins seit 29. April 2019. 4. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten zurückzuweisen zur Ergänzung der Anklage. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für das Verfah- ren vor Bezirksgericht Bremgarten sowie für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten." -5- 3.2. Mit Eingabe vom 11. April 2022 reichte der Privatkläger eine Berufungsbe- gründung ein und führte einleitend aus, er gehe entgegen der Vorinstanz davon aus, dass er in Bezug auf die versuchte Nötigung nicht zur Berufung legitimiert sei. Damit reduzierten sich seine Anträge auf den Tatbestand der Drohung. Seine Anträge lauteten neu: " I. […] 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Strafge- richts, vom 7. Oktober 2021 sei für die Ziffn. 1 alinea 1, 2.1, 2.2, 3 und 4 aufzuheben. 2. In Aufhebung von Ziff. 1 alinea 1 des Urteils sei der Beschuldigte, B., wegen Drohung nach Art. 180 StGB zu verurteilen. Er sei angemessen zu bestrafen gemäss überwiesenem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019. 3. In Aufhebung von Ziffn. 2.1. und 2.2. des Urteils 3.1.habe der Beschuldigte den Privatkläger angemessen zu entschädigen, nämlich für das Untersuchungsverfahren und das Verfahren vor Be- zirksgericht Bremgarten mit insgesamt CHF 3'889.10 sowie für das Be- rufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote. 3.2.habe der Beschuldigte dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zu bezahlen zuzüglich 5% Zins seit 29. April 2019. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) für das Verfah- ren vor Bezirksgericht Bremgarten sowie für das Berufungsverfahren zu Lasten des Beschuldigten." 3.3. Mit Eingabe vom 19. April 2022 verzichtete die Anklägerin auf die Erstat- tung einer Berufungsantwort. 3.4. Mit Eingabe vom 22. April 2022 erstattete der Beschuldigte Berufungsant- wort und stellte dabei die folgenden Anträge: " 01 Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen und somit das erstin- stanzliche Urteil zu bestätigen. 02 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beru- fungs- und Privatklägers. 03 Es seien die bisherigen Akten des Verfahrens von Amtes wegen beizu- ziehen." -6- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Im Rahmen der Berufungsbegründung vom 11. April 2022 führt der Privat- kläger aus, dass sich seine Berufung nur auf den Tatbestand der Drohung beziehe. Damit überprüft das Obergericht einzig diesen Freispruch (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. In Bezug auf die Drohung ist zunächst zu prüfen, ob der angeklagte Sach- verhalt den Anklagegrundsatz verletzt. Zu diesem Schluss kam die Vo- rinstanz (Urteil vom 7. Oktober 2021, E. IV). Der Privatkläger hält demge- genüber dafür, der Anklagegrundsatz sei nicht verletzt (Berufungsbegrün- dung vom 11. April 2022, S. 5). 2.2. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objek- tiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich be- zweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der be- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr kon- kret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 2.3. mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1. und 143 IV 63 E. 2.2.). 2.3. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt: "[…] Vorgehen: Das Untersuchungsamt St. Gallen stellte im Strafverfahren ge- gen den Zivil- und Strafkläger A. wegen Körperverletzung z.N. des Be- schuldigten B. Letzterem mit Schreiben vom 17. April 2019 von seinem Wohnort an der Q. in R. das Untersuchungsamt St. Gallen an und be- schwerte sich bei der zuständigen Staatsanwältin über das beabsichtigte Vorgehen. Der Beschuldigte sagte während dieses Telefonats aus, dass er die Ein- stellung des Strafverfahrens nicht akzeptieren werde. Wenn sie (das Un- tersuchungsamt resp. die Staatsanwältin) nichts gegen den Täter (der Zi- vil- und Strafkläger) machen würden, werde er (der Beschuldigte) vor sei- nem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das -7- könne er garantieren. Er habe die Sache fast vergessen und wegen die- sem Schreiben sei nun alles wieder da. Der Täter hätte sich auch nicht entschuldigt, was er sogar akzeptiert hätte. Der Beschuldigte drohte dem Zivil- und Strafkläger mit Handlungen gegen Leib und Leben. Mit seiner Drohung und der Ankündigung von ernsthaften Nachteilen gegen den Zivil- und Strafkläger versuchte der Beschuldigte, das Untersuchungsamt resp. die Staatsanwältin ausserdem dazu zu brin- gen, das Verfahren gegen den Zivil- und Strafkläger nicht einzustellen und Letzteren stattdessen zu bestrafen. Das Untersuchungsamt blieb jedoch bei der getroffenen Entscheidung und stellte das Verfahren gegen den Zi- vil- und Strafkläger mit Verfügung vom 29. Juni 2019 ein. […]" 2.4. Die Anklägerin hat den Sachverhalt hinsichtlich der Drohung verkürzt, aber gerade noch genügend klar umschrieben. So soll der Beschuldigte gegen- über der zuständigen Staatsanwältin gesagt haben, wenn "sie nichts gegen den Täter machen würden, werde er vor seinem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garantieren". Aus dieser Aussage sowie dem Hinweis im 3. Absatz, dass der Beschuldigte damit dem Zivil- und Strafkläger (und nicht der Staatsanwältin) mit Handlungen gegen Leib und Leben gedroht habe, ergeht einerseits, dass die Drohung gegenüber einem Dritten ausgesprochen worden ist, andererseits, dass nicht dieser Dritte, sondern der Zivil- und Strafkläger bedroht worden ist. Damit wusste der Beschuldigte, was ihm vorgeworfen wurde, nämlich, dass er über eine Drittperson den Zivil- und Strafkläger bedroht haben soll. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 3. 3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von einigem Gewicht regelmässig erfüllt sein (VERA DELNON/BERNHARD RÜDI in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N 19 zu Art. 180). Der Tatbestand der Drohung wird auch erfüllt, wenn sie gegenüber einem Dritten geäussert wird und damit zu rechnen ist, dass sie dem Betroffenen übermittelt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). Der Bedrohte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels be- fürchten. Dies bedeutet einerseits, dass er die Zufügung des Übels für mög- lich hält oder tatsächlich damit rechnet, und andererseits, dass der ange- drohte Nachteil von solcher Schwere ist, dass er Schrecken und Angst aus- zulösen vermag (DELNON/ RÜDI, a.a.O., N 24 zu Art. 180). -8- 3.2. Die Staatsanwältin verfasste am 23. April 2019 im Rahmen des Verfahrens wegen Körperverletzung gegen den Privatkläger eine Aktennotiz (Untersu- chungsakten [UA], act. 34). Diese lautet wie folgt: "Der Kläger B. kontaktiere heute aufgewühlt die Unterzeichnende telefo- nisch und beschwerte sich über die ihm zugesandte Parteimitteilung. Er empfinde dieses Schreiben als enorme Provokation. Er sei bei diesem Vor- fall auf dem Boden gelegen und wir wollen das Verfahren einstellen. Das sei sehr provokativ für ihn. Er sei auf dem Boden gelegen, sei richtiggehend verprügelt worden und es sei dem Zufall zuzuschreiben, dass er keine schwereren Verletzungen erlitten habe und wir möchten das einstellen. Wir können das natürlich so machen, aber er werde das nicht akzeptieren. Wenn wir nichts gegen den Täter machen, werde er vor seinem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garan- tieren. Er habe die Sache fast vergessen und wegen diesem Schreiben sei nun alles wieder da. Der Täter hätte sich auch nicht entschuldigt, was er sogar akzeptiert hätte. Zudem sei auch noch sein Anwalt in den Ferien, so dass er nicht auf die Parteimitteilung reagieren könne. Im Verlaufe des längeren Gesprächs wurde dem Kläger erklärt, dass die Parteimitteilung nicht als Provokation gedacht sei. Dieses sei an ihn ge- schickt worden, weil nicht klar gewesen sei, ob das Mandatsverhältnis noch bestehe. B. wurde erklärt, dass die Staatsanwaltschaft Gewalttäter konse- quent verfolge, dass aber die Beweisanforderungen hoch seien und dass vorliegend keine weiteren Beweise vorhanden seien ausser die erhobenen Aussagen. Insbesondere sei der Vorfall nicht aufgezeichnet worden. B. be- ruhigte sich allmählich und kam seiner Frau zuliebe vom Gedanken der selbst herbeigeführten Gerechtigkeit ab. Es wurde vereinbart, dass die Ak- ten und eine neue Parteimitteilung am Montag, 29.04.2019, seinem Anwalt zugestellt werden." 3.3. Nach Kenntnisnahme von dieser Aktennotiz, mutmasslich am 2. Mai 2019, stellte der Privatkläger am 30. Juli 2019 Strafantrag gegen den Beschuldig- ten, u.a. wegen Drohung (UA act. 25). 3.4. 3.4.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB bedarf es zur Erfüllung des objektiven Tat- bestandes der Drohung zunächst das Inaussichtstellen eines schweren Nachteils. Der Beschuldigte hat wortwörtlich angedroht "Wenn wir (die Staatsanwaltschaft) nichts gegen den Täter machen, werde er vor seinem Ableben selber auf seine eigene Art für Gerechtigkeit sorgen, das könne er garantieren." Diese Aussage kann ohne Weiteres als Drohung gegen Leib -9- und Leben des Privatklägers, und damit als schwerer Nachteil verstanden werden. Zu prüfen ist weiter, ob diese Drohung beim Privatkläger Angst und Schre- cken i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB auszulösen vermochte. Dies ist mit der Vorinstanz in ihrer Eventualbegründung (E. V. 2) zu verneinen. 3.4.2. Aus der Aktennotiz vom 23. April 2019 ergibt sich nämlich, dass der Be- schuldigte sich noch während des Gesprächs mit der Staatsanwältin beru- higte und seiner Frau zuliebe vom Gedanken der selbst herbeigeführten Gerechtigkeit abkam. Da sich demnach der Beschuldigte im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Äusserung gleich wieder beruhigte und vom Gedanken der selbst herbeigeführten Gerechtigkeit abkam, konnte der Privatkläger, als er die entsprechende Aktennotiz zur Kenntnis nahm, gar nicht in Schrecken und Angst versetzt werden. Mit der Vorinstanz (E. V. 2.4.1) ist festzustellen, dass beim Privatkläger beim Lesen der Aktennotiz allenfalls ein gewisses Unbehagen aufgekommen sein könnte. Ein solches reicht aber für eine schwere Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls nicht aus. Damit fehlt es aber am objektiven Tatbestandsmerkmal des in Schrecken oder Angst Ver- setzens des Privatklägers und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Dro- hung freizusprechen. 4. 4.1. Der Privatkläger macht bei Gutheissung des beantragten Schuldspruchs eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.00 und 5% Zins seit dem 29. Juni 2019 geltend. Sie resultiere aus der massiven Bedrohung des Be- schuldigten gegenüber Leib und Leben des Privatklägers. Die Genugtuung sei konnex zur Straftat und liquide (Eingabe des Privatklägers vom 11. April 2022, S. 11). 4.2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Die Vo- rinstanz hat die Zivilklage entsprechend auf den Zivilweg verwiesen. Es kann, zumal seitens des Privatklägers nur bei einem Schuldspruch an der Genugtuungsforderung festgehalten wird, auf deren zutreffende Erwägun- gen verwiesen werden (Urteil vom 7. Oktober 2021, E. IV). 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon - 10 - ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheis- sen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Privatkläger unterliegt vollumfänglich. Der Beschuldigte, welcher frei- gesprochen wird, obsiegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 (§ 18 VKD) dem un- terliegenden Privatkläger aufzuerlegen und mit dem einverlangten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.00 zu verrechnen. 5.2. 5.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Vorliegend erfolgt ein Freispruch vom Vorwurf der Drohung. Demnach ist der Beschuldigte für seine ganzen Aufwendungen im Berufungsverfahren zu entschädigen. Nach § 9 Abs. 1 des Dekrets über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif, AnwT, SAR 291.150) bemisst sich die Entschädi- gung des frei gewählten Verteidigers nach dem angemessenen Zeitauf- wand, wobei der Stundenansatz in der Regel Fr. 220.00 beträgt. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 2 AnwT). 5.2.2. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte am 13. Juli 2022 eine Kosten- note ein. Er machte darin ein Honorar von 20.25 Stunden à Fr. 220.00, eine weitere Stunde Besprechung mit dem Klienten, sowie Spesen und Mehr- wertsteuer, total Fr. 5'103.70 geltend. Der Grossteil des Zeitaufwands be- anspruchte das Verfassen der 23-seitigen Berufungsantwort, namentlich 16.4 Stunden Aufwand. Dieser Aufwand erscheint als zu hoch. Vielmehr erscheinen 10 Stunden für das Verfassen der Berufungsantwort als ange- messen. Dies insbesondere deshalb, weil der Verteidiger des Beschuldig- ten mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht stellenden Fragen bereits aus dem erstinstanzlichen Verfahren, für das er mit Fr. 8'116.80 entschädigt wurde, bestens vertraut war (vgl. dazu auch dessen Ausführungen anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, GA act. 188 ff., welche sich teilweise mit den Ausführungen in der Beru- fungsantwort decken). Ansonsten kann die Kostennote genehmigt werden. Die Entschädigung ist damit wie folgt festzusetzen: 14.8 Stunden à Fr. 220.00, folglich Fr. 3'263.30. Hinzu kommen Fr. 63.80 Spesen und die ge- setzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf Fr. 3'583.30 festzusetzende Entschädigung resultiert. - 11 - 5.2.3. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte geht bei einer Einstellung des Strafverfah- rens oder bei einem Freispruch zulasten des Staates, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Privatkläger- schaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO). Geht es um ein Antragsdelikt, wird sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdever- fahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 439 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 47 E.4.2.6). Vorliegend handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Kosten der Entschä- digung des Beschuldigten gehen folglich zulasten des Privatklägers. 5.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als nach wie vor zutref- fend und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird freigesprochen und die Kosten sind damit auf die Staatskasse zu nehmen. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Aufwen- dungen zu ersetzen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung gemäss Art. 180 StGB - der versuchten Nötigung ge- mäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Die Zivilforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. 3.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse ge- nommen. - 12 - 3.2. Die Gerichtskasse Bremgarten wird angewiesen, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 8'116.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und Auslagen von Fr. 142.00, insgesamt Fr. 2'142.00, werden dem Privatkläger auferlegt und mit dem Kostenvor- schuss in der Höhe von Fr. 2'000.00 verrechnet. 4.2. Der Privatkläger wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'583.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. 5. Der Privatkläger trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst. Zustellung an: […] - 13 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Döbeli