zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 4 Tagen wird gemäss Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 4. Gestützt auf Art. 71 StGB wird auf eine Ersatzforderung des Staates gegenüber dem Beschuldigten in Höhe von Fr. 4'950.00 erkannt. 5. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers H. wird auf den Zivilweg verwiesen.