1. 1.1. Der Beschuldigte ist schuldig - der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG (Anklageziffern 1a und 1b); - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 2). 1.2. [in Rechtskraft erwachsen] Soweit die Anklage über den Schuldspruch gemäss Ziff. 1.1 hinausgeht, wird der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 1b vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG freigesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1.1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB und Art. 40 StGB