das BetmG in Bezug auf die Anklageziffer 1b insoweit freigesprochen, als die Anklage über die vorinstanzlichen Schuldsprüche hinausgeht (Ziff. 1.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Dieser Vorwurf stand aber in einem engen Zusammenhang mit den übrigen Vorwürfen, für welche der Beschuldigte wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen wurde und es sind keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, die ansonsten nicht notwendig gewesen wären, weshalb dem Beschuldigten die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 13'147.10 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'200.00) aufzuerlegen sind.