Zwar entfällt hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in teilweiser Gutheissung der Berufung ein Schuldspruch wegen qualifizierter Widerhandlung (siehe dazu oben). Es ergeht diesbezüglich aber formell kein Freispruch, sondern gestützt auf den angeklagten Sachverhalt ein Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3). Es bleibt diesbezüglich somit bei einer Verurteilung des Beschuldigten und den Kostenfolgen gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen, teilweise qualifizierten Widerhandlung gegen