7.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung – mit gerundet Fr. 6'390.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 2bis AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).