Dies ist allerdings allein dem Umstand geschuldet, dass die gehandelten Einzelmengen Kokain entgegen der Vorinstanz nicht zu addieren, sondern separat zu beurteilen sind. Auf die vorinstanzliche Strafzumessung wirkt sich dies nicht aus. Im Gegenteil wäre ohne Geltung des Verschlechterungsverbots sogar eine höhere Freiheitsstrafe auszusprechen gewesen. Im Übrigen ist die Berufung des Beschuldigten abzuweisen. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid somit nur unwesentlich abgeändert wird, rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 18 VKD).