7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung insoweit einen für ihn günstigeren Entscheid, als dass in Bezug auf Anklageziffer 1a und 1b ein Schuldspruch nicht wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, sondern wegen mehrfacher (einfacher) Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ergeht. Dies ist allerdings allein dem Umstand geschuldet, dass die gehandelten Einzelmengen Kokain entgegen der Vorinstanz nicht zu addieren, sondern separat zu beurteilen sind.