Sodann hatte der Beschuldigte bis im März 2023 ein regelmässiges Einkommen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Nachdem ein Verzicht auf die Anordnung bzw. eine Reduktion der Ersatzforderung erst dann gerechtfertigt ist, wenn der Beschuldigte vermögenslos oder überhaupt überschuldet ist und sein Einkommen sowie seine übrige persönliche Situation nicht erwarten lassen, dass Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen ihn in absehbarer Zeit erfolgsversprechend sein dürften, ist auf eine Ersatzforderung des Kantons Aargau in Höhe von Fr. 4'950.00 zu erkennen. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Ersatzforderung die Wiedereingliederung des Beschuldigten ernsthaft behindern könnte.