6.3. Der Beschuldigte hat einerseits für die Vermittlungshandlungen nach Anklageziffer 1a eine Provision von Fr. 3'000.00 erhalten. Andererseits hat er durch den (sukzessiven) Erwerb und Verkauf von Kokain einen Erlös von Fr. 1'950.00 ((Fr. 100.00 – Fr. 70.00) x 65) erwirtschaftet. In der Summe hat er sich damit um den Betrag von Fr. 4'950.00 (Fr. 3'000.00 + Fr. 1'950.00) unrechtmässig bereichert.