Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Die Ersatzforderung entspricht in ihrer Höhe grundsätzlich den Vermögenswerten, die durch die strafbaren Handlungen erlangt worden sind und somit der Vermögenseinziehung unterlägen, wenn sie noch vorhanden wären. Das Bundesgericht spricht sich für die Bestimmung der Höhe der Ersatzforderung in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich für das Bruttoprinzip aus, verlangt jedoch die Beachtung des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (sog. gemässigtes Bruttoprinzip).