6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB dazu verpflichtet, dem Kanton Aargau eine Ersatzforderung von Fr. 4'950.00 zu bezahlen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. IV.3.). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Ersatzforderung sei abzuweisen. Im Berufungsverfahren hat er dazu keine Ausführungen gemacht. Vor Vorinstanz hatte er seinen Antrag mit einer voraussichtlichen Uneinbringlichkeit begründet (Plädoyer vorinstanzliche Hauptverhandlung S. 20).