5.7. Unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, der erheblichen Schwere der versuchten schweren Körperverletzung sowie der ungünstigen Legalprognose und damit der hohen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit, ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 10 Jahre festzusetzen. - 22 -