Hinsichtlich der jüngsten Tochter L., die vor zwei Monaten geboren wurde und bei der Mutter lebt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.), ist zu berücksichtigen, dass diese erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils – somit in Kenntnis der vorinstanzlich angeordneten Landesverweisung und in vollstem Bewusstsein um die damit verbundenen ausländerrechtlichen Folgen – gezeugt wurde. Demzufolge kann der Beschuldigte aus der Geburt von L. nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_153/2022 vom 2. Februar 2022 E. 3.4).