Was die beiden volljährigen Kinder betrifft, so dürfte es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich sein, den Kontakt zu diesen über moderne Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche im Kosovo aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der jüngsten Tochter L., die vor zwei Monaten geboren wurde und bei der Mutter lebt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.), ist zu berücksichtigen, dass diese erst nach Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils – somit in Kenntnis der vorinstanzlich angeordneten Landesverweisung und in vollstem Bewusstsein um die damit verbundenen ausländerrechtlichen Folgen – gezeugt wurde.