In Bezug auf die Auswirkungen der Landesverweisung auf das Leben des Beschuldigten ist unter dem Titel von Art. 8 Abs. 2 EMRK auch das Recht auf Familienleben zu berücksichtigen. Was die beiden volljährigen Kinder betrifft, so dürfte es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich sein, den Kontakt zu diesen über moderne Kommunikationsmittel und regelmässige Besuche im Kosovo aufrechtzuerhalten.