29 ff.) und am 20. Februar 2020 wieder aus der Haft entlassen (UA act. 33 ff.). Dennoch hat er sich – und dies im Wissen um eine bereits hängige Strafuntersuchung gegen ihn – bereits im Mai 2020 erneut strafbar gemacht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte am 14. Februar 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen einfacher Körperverletzung, Drohung, Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, verurteilt worden ist (UA act. 1). Trotz dieser zahlreichen Strafen liess sich der Beschuldigte bislang nicht nachhaltig beeindrucken, womit er über viele Jahre hinweg eine eigentliche Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der