Gegen eine nachhaltig positive Integration sprechen insbesondere die zahlreichen Regelverstösse, die sich der Beschuldigte hierzulande hat zuschulden kommen lassen und die im Rahmen der Integrationsprüfung und Interessenabwägung auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie sich vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB ereignet haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.2). Mit Urteil vom 9. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.