Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Insoweit die vom Beschuldigten behauptete Arbeitsunfähigkeit wirklich besteht, was angesichts seiner Aussagen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) sowie des Umstands, dass keine entsprechenden Unterlagen eingereicht worden sind, fraglich erscheint, wäre ihm dies nicht negativ anzulasten. Sozialhilfe bezog der Beschuldigte nie. Seinen eigenen Angaben zufolge liegen gegen ihn jedoch Betreibungen in - 19 -